Nachdem wir die Entstehungsgeschichte unserer Betreuungsstandorte in Verbindung mit einer ambulanten Hilfe nach § 30 SGB VIII im 1. Teil undim 2. Teil Gründe und Risiken dieses Angebot dargestellt haben, beschreibe ich an dieser Stelle unsere fachliche Einschätzung.
Im Vergleich zu einer (teil)stationären Hilfe nach § 35 kann mit einer ambulanten Hilfe bei einer notwendigen hohen Anzahl von FLS nicht nur sehr viel mehr mit und für die jungen Menschen - vor allem in puncto Verselbstständigung - erzielt werden, sondern diese Form der HzE sichert mittel- und langfristig die in der Jugendhilfe erreichten Ziele. Dieses geschieht vor allem dadurch, dass die Jugendlichen sich von Anfang intensiv mit den ihnen zustehenden Sozialleistungen bzw. deren u. a. rechtlichen Aspekten auseinandersetzen müssen. Beispielhaft seien genannt:
Intensivere Einbindung und Beteiligung der Jugendlichen allgemein und besonders bei:Erzielung höherer Grad an Verselbstständigung z. B. in Bezug auf:
Die Jugendlichen werden von Anbeginn wesentlich mehr beteiligt, in die Verantwortung genommen und ohne Schulden aus der Jugendhilfe „entlassen".
Je früher Jugendliche (ab 16 Jahren) bei uns untergebracht und nach diesem Betreuungskonzept begleitet werden, desto höher die Erfolgschancen einer umfassenden Verselbstständigung.
Daher sind wir trotz zahlreicher Hürden und einigen Risiken - auch für uns als Träger - überzeugt davon, dass diese Unterbringung in einem Betreuungsstandort wesentlich nachhaltiger ist und quasi als eine Art „Before Leaving Care"-Strategie die Jugendlichen optimal auf die Zeit nach der Jugendhilfe vorbereitet, um so auch die erreichten Ziele während der Jugendhilfe zu sichern.
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